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Umsatzsteuer bei Online-Kursen (2026): Kleinunternehmer, OSS & digitale Produkte

Umsatzsteuer bei Online-Kursen verständlich erklärt: Kleinunternehmerregelung, Verkauf ins EU-Ausland (Bestimmungslandprinzip & OSS), Reverse-Charge und Rechnungen. Praxis-Überblick, keine Steuerberatung.

Lesezeit: ca. 13 Min. · Aktualisiert: 2026-07-08

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Kurzfassung

  • Worum geht’s? Umsatzsteuer bei Online-Kursen verständlich erklärt: Kleinunternehmerregelung, Verkauf ins EU-Ausland (Bestimmungslandprinzip & OSS), Reverse-Charge und Rechnungen. Praxis-Überblick, keine Steuerberatung.
  • Hauptanleitung: Online‑Kurs erstellen (A–Z)
  • Inhalt (Überblick): Vorab: Überblick statt Steuerberatung → Wann auf Online-Kurse Umsatzsteuer anfällt → Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) bei digitalen Produkten → Verkauf an Privatpersonen im EU-Ausland: Bestimmungslandprinzip & OSS → Verkauf an Unternehmen: Reverse-Charge-Verfahren → Live-Kurs, Aufzeichnung oder Coaching: der steuerliche Unterschied
  • FAQ: Am Ende findest du kurze, klare Antworten auf häufige Fragen.

Vorab: Überblick statt Steuerberatung

Sobald du einen Online-Kurs verkaufst, wirst du für das Finanzamt zur Unternehmerin oder zum Unternehmer – und damit stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer. Anders als bei einem Buch oder einer Beratung vor Ort spielt es beim digitalen Verkauf eine Rolle, an wen du verkaufst, wo dein Käufer sitzt und wie automatisiert dein Angebot bereitgestellt wird. Genau diese Punkte machen die Umsatzsteuer bei digitalen Produkten unübersichtlicher, als viele erwarten.

Dieser Leitfaden ordnet die wichtigsten Begriffe für dich ein: Kleinunternehmer­regelung, Bestimmungslandprinzip, OSS-Verfahren, Reverse-Charge und der Unterschied zwischen einem automatisch abrufbaren Kurs und einem echten Live-Coaching. Das Ziel ist, dass du die richtigen Fragen stellen kannst – nicht, dass du deine Steuererklärung allein auf Basis dieses Textes machst.

Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Praxisüberblick und ausdrücklich keine Steuerberatung. Steuerrecht ist einzelfallabhängig und ändert sich regelmäßig. Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer für dein konkretes Angebot anfällt, welche Grenzen und Ausnahmen gelten und wie du meldest, musst du für deine Situation mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder direkt mit deinem Finanzamt klären. Alle hier genannten Zahlen, Paragraphen und Verfahren dienen nur der Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung.

Mit diesem Verständnis lohnt sich der Blick auf die einzelnen Bausteine. Wir fangen bei der Grundfrage an: Wann fällt auf einen Online-Kurs überhaupt Umsatzsteuer an?

Wann auf Online-Kurse Umsatzsteuer anfällt

Umsatzsteuer fällt grundsätzlich immer dann an, wenn du eine Leistungunternehmerisch erbringst – also selbstständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Ein einmalig verschenkter Kurs ist keine unternehmerische Tätigkeit; ein Kurs, den du dauerhaft gegen Bezahlung anbietest, schon. Ob du das im Nebenerwerb oder hauptberuflich machst, spielt für die grundsätzliche Steuerbarkeit keine Rolle.

Ist die Tätigkeit unternehmerisch, ist der Verkauf deines Kurses ein steuerbarer Umsatz. Das bedeutet zunächst nur: Der Vorgang fällt in den Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes. Ob am Ende tatsächlich Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Nutzt du die Kleinunternehmerregelung? Dann weist du keine Umsatzsteuer aus (dazu gleich mehr).
  • An wen verkaufst du? Privatperson oder Unternehmen, Inland oder EU-Ausland – der Ort der Leistung kann sich dadurch verschieben.
  • Was genau verkaufst du? Eine automatisch bereitgestellte Aufzeichnung wird anders behandelt als echter Live-Unterricht.
  • Greift eine Steuerbefreiung? Für bestimmte Bildungsleistungen gibt es Ausnahmen, die aber an Voraussetzungen geknüpft sind.

Der Regelfall für einen digital verkauften Kurs im Inland an Privatkunden ist: Es fällt deutsche Umsatzsteuer an, sofern du kein Kleinunternehmer bist und keine besondere Befreiung greift. Der übliche Steuersatz für digitale Leistungen liegt beim Regelsatz. Reine Buchlieferungen oder bestimmte Bildungsangebote können abweichen – auch das solltest du im Zweifel prüfen lassen.

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, Umsatzsteuer sei erst ab einer bestimmten Einnahmenhöhe ein Thema. Das stimmt so nicht. Die Steuerbarkeit hängt an der unternehmerischen Tätigkeit, nicht am Betrag. Was von der Höhe der Umsätze abhängt, ist lediglich die Frage, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen kannst oder den regulären Umsatzsteuerausweis anwenden musst. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich auch, warum du dir von Anfang an über deine Umsätze und deren voraussichtliche Entwicklung im Klaren sein solltest – ein Wechsel im laufenden Betrieb ist zwar möglich, aber mit Umstellungen bei Rechnungen und Buchhaltung verbunden.

Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) bei digitalen Produkten

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG erlaubt es dir, unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Für viele Kursanbieter, die klein starten, ist das der einfachste Einstieg: Du schreibst Rechnungen ohne Umsatzsteuer und musst keine regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung in gleicher Form abgeben.

Diese Vereinfachung hat eine Kehrseite: Als Kleinunternehmer hast du keinen Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die du selbst beim Kauf von Kamera, Mikrofon, Software-Abos oder Kurs­plattform zahlst, kannst du dir nicht vom Finanzamt zurückholen. Wer hohe Anfangsinvestitionen oder viele B2B-Kunden hat, für den kann der freiwillige Verzicht auf die Regelung – und damit der reguläre Umsatzsteuerausweis – trotz Mehraufwand günstiger sein.

Umsatzgrenzen nur als grobe Orientierung

Die Kleinunternehmerregelung ist an Umsatzgrenzen für das vorangegangene und das laufende Jahr geknüpft. Diese Grenzen liegen ungefähr im niedrigen fünfstelligen Bereich für das Vorjahr und etwas höher für das laufende Jahr (Stand kann sich ändern — aktuelle Grenzen beim Finanzamt oder Steuerberater prüfen). Nenne dir bewusst keine feste Zahl als verbindlich: Die Beträge und ihre genaue Berechnung wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Prüfe die aktuell gültigen Werte, bevor du dich für oder gegen die Regelung entscheidest.

Wichtig für digitale Produkte: Die Kleinunternehmerregelung ist eine deutsche Regelung. Sie befreit dich nicht automatisch von umsatzsteuerlichen Pflichten, die im EU-Ausland entstehen können – etwa beim Verkauf an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Genau deshalb solltest du bei grenzüberschreitendem Verkauf besonders genau hinschauen, auch wenn du im Inland Kleinunternehmer bist.

Ob sich die Regelung für dich lohnt, hängt eng mit deiner Preisstrategie zusammen. Wenn du deine Preise ohnehin gerade kalkulierst, hilft dir der Blick in unseren Leitfaden zum Online-Kurs-Preis und die Übersicht unter Preise.

Verkauf an Privatpersonen im EU-Ausland: Bestimmungslandprinzip & OSS

Sobald du deinen Kurs an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern verkaufst, wird es interessant. Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gilt hier das Bestimmungslandprinzip: Maßgeblich ist nicht dein Sitz, sondern der Wohnort deines Kunden. Verkaufst du einen automatisch abrufbaren Kurs an eine Privatperson in Österreich, ist grundsätzlich die österreichische Umsatzsteuer einschlägig; verkaufst du nach Frankreich, die französische.

Ohne Vereinfachung müsstest du dich theoretisch in jedem Land umsatzsteuerlich registrieren, in dem du Privatkunden hast. Genau dafür gibt es das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop). Du meldest die im EU-Ausland angefallene Umsatzsteuer gebündelt über eine zentrale Stelle in Deutschland und musst dich nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat separat anmelden.

  • Das OSS-Verfahren ist ein freiwilliges Meldeverfahren, für das du dich registrieren musst, bevor du es nutzt.
  • Für den B2C-Verkauf digitaler Leistungen ins EU-Ausland existiert eine EU-weite Geringfügigkeitsschwelle. Unterhalb davon kann noch deutsche Umsatzsteuer gelten, darüber greift das Bestimmungslandprinzip (Stand kann sich ändern — aktuelle Grenzen beim Finanzamt oder Steuerberater prüfen).
  • Du musst die korrekten Steuersätze der jeweiligen Länder kennen und deine Rechnungen bzw. Kaufabwicklung entsprechend einstellen.
Kleinunternehmer und EU-Verkauf sind zwei Paar Schuhe

Die deutsche Kleinunternehmerregelung schützt dich nicht zwangsläufig vor Pflichten im Bestimmungsland. Wenn du planst, aktiv an Privatkunden in anderen EU-Ländern zu verkaufen, kläre vorab mit deiner Steuerberatung, ob und ab wann du das OSS-Verfahren brauchst. Das lässt sich sauber einrichten – aber besser vor dem ersten Auslandsverkauf als danach.

In der Praxis nimmt dir eine gute Verkaufsplattform oder ein Reseller einen Teil dieser Komplexität ab, indem er die Länder-Umsatzsteuer selbst handhabt. Wie das funktioniert und worauf du dabei achten musst, klären wir weiter unten im Abschnitt zu Zahlungsanbietern und Reseller-Modellen.

Verkauf an Unternehmen: Reverse-Charge-Verfahren

Verkaufst du deinen Kurs nicht an Privatpersonen, sondern an ein Unternehmen im EU-Ausland (B2B), gilt in vielen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren – die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Vereinfacht gesagt: Nicht du führst die Umsatzsteuer ab, sondern dein Geschäftskunde in seinem Land. Du stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf das Verfahren hin.

Damit Reverse-Charge greift, müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dein Kunde ist ein Unternehmen und tritt als solches auf, nicht als Privatperson.
  • Dein Kunde hat eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die du prüfst und auf der Rechnung angibst.
  • Auf der Rechnung steht ein klarer Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge).
  • Der grenzüberschreitende B2B-Umsatz wird in der Regel zusätzlich in einer Zusammenfassenden Meldung erfasst.

Die Gültigkeit der USt-IdNr. deines Kunden kannst du über das Bestätigungsverfahren prüfen. Diese Prüfung solltest du dokumentieren – sie schützt dich, falls sich später herausstellt, dass die Nummer nicht gültig war. Fehlt eine gültige USt-IdNr., behandelst du den Verkauf im Zweifel wie einen B2C-Umsatz.

Für rein inländische B2B-Verkäufe gilt Reverse-Charge in dieser Form nicht; dort weist du normale deutsche Umsatzsteuer aus (sofern du kein Kleinunternehmer bist). Reverse-Charge ist vor allem das Modell für den grenzüberschreitenden Geschäftskundenverkauf innerhalb der EU.

Live-Kurs, Aufzeichnung oder Coaching: der steuerliche Unterschied

Ob dein Angebot als „elektronisch erbrachte Dienstleistung” gilt, hat direkte Folgen für den Ort der Leistung und damit für die Umsatzsteuer. Der entscheidende Punkt ist der Grad der Automatisierung.

Automatisch abrufbare Aufzeichnungen und Downloads

Ein Kurs, den Käufer jederzeit ohne dein Zutun freischalten, ansehen und herunterladen können, gilt in der Regel als elektronisch erbrachte Dienstleistung. Das ist der klassische Fall: vorproduzierte Videos, PDFs, automatische Freischaltung nach Zahlung. Hier greift beim B2C-Verkauf ins EU-Ausland das Bestimmungslandprinzip mit OSS besonders klar.

Echter Live-Online-Unterricht und Coaching

Findet dein Unterricht live statt – etwa als geplantes Webinar mit Interaktion oder als individuelles Coaching per Videocall –, ist die Einordnung nicht automatisch dieselbe. Eine Leistung mit wesentlichem menschlichem Anteil, die zu einem festen Termin erbracht wird, kann umsatzsteuerlich anders behandelt werden als eine vollautomatische Aufzeichnung. Das kann sich auf den Leistungsort und damit auf den anzuwendenden Steuersatz auswirken.

Bildungsleistungen: Ausnahmen existieren

Für bestimmte Bildungs- und Unterrichtsleistungen sieht das Umsatzsteuergesetz Steuerbefreiungen vor, etwa nach §4 Nr. 21 UStG. Ob dein Angebot darunterfällt, hängt von Voraussetzungen ab – zum Beispiel davon, ob es auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet und ob eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Das ist kein Automatismus: Viele reine Selbstlernkurse erfüllen die Voraussetzungen nicht. Ob eine Befreiung für dich in Frage kommt, muss individuell geprüft werden. Nimm keine Befreiung an, ohne sie bestätigen zu lassen.

Praktische Konsequenz: Wenn du Live-Formate mit automatisierten Aufzeichnungen mischst – etwa Live-Calls plus eine dauerhaft abrufbare Kursbibliothek –, können unterschiedliche Regeln auf verschiedene Bestandteile deines Angebots zutreffen. Genau solche Mischformen sind ein guter Anlass, die konkrete Einordnung fachlich klären zu lassen.

Ein einfacher Prüfgedanke hilft bei der ersten Einschätzung: Frag dich, ob der Kunde deine Leistung auch dann bekäme, wenn du zum Zeitpunkt des Kaufs im Urlaub wärst und gar nichts tätest. Läuft alles vollautomatisch – Zahlung, Freischaltung, Zugriff auf die Videos –, spricht das stark für eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Musst du dagegen persönlich erscheinen, moderieren oder individuell auf Teilnehmer eingehen, ist die Einordnung offener. Diese Faustregel ersetzt keine Prüfung, sortiert deine Formate aber vor und zeigt dir, welche Angebote du besonders sorgfältig klären lassen solltest.

Rechnungen richtig ausstellen

Auch als Kleinunternehmer stellst du Rechnungen aus – nur ohne Umsatzsteuerausweis. Eine ordentliche Rechnung enthält die gesetzlichen Pflichtangaben, damit sie beim Finanzamt und bei deinen Geschäftskunden anerkannt wird. Die wichtigsten Bestandteile im Überblick:

  • Name und Anschrift von dir als leistendem Anbieter und von deinem Kunden.
  • Deine Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum und eine fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer.
  • Eine nachvollziehbare Beschreibung der Leistung (zum Beispiel Titel des Kurses und Art des Zugangs).
  • Das Entgelt sowie – im Regelfall – der Steuersatz und der Steuerbetrag. Als Kleinunternehmer entfällt das, dafür brauchst du einen Hinweis, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Hinweis auf §19 UStG).
  • Bei grenzüberschreitendem B2B zusätzlich die USt-IdNr. deines Kunden und der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Für Kleinbetragsrechnungen unter einer bestimmten Grenze gelten Erleichterungen – auch hier ändern sich Details, prüfe im Zweifel die aktuellen Anforderungen. Wenn du deine Rechnungsstellung automatisieren willst, übernehmen viele Verkaufsplattformen und Zahlungsanbieter das Erzeugen konformer Rechnungen für dich. Wie sich das mit automatisierten Abläufen verbinden lässt, zeigt unser Beitrag zur Digistore-Automation.

Denk daran, dass Rechnungen auch datenschutzrechtlich relevant sind, weil sie personenbezogene Daten enthalten. Wie du damit sauber umgehst, behandelt unser DSGVO-Leitfaden für Online-Kurse.

Zahlungsanbieter & Reseller-Modelle: wer führt die Umsatzsteuer ab?

Ein Detail, das viele Kursanbieter unterschätzt: Nicht immer bist du derjenige, der die Umsatzsteuer gegenüber dem Endkunden schuldet. Das hängt davon ab, wer rechtlich Vertragspartner des Käufers wird. Und genau hier unterscheiden sich die gängigen Verkaufsplattformen erheblich.

Reseller-Modell

Bei einem Reseller-Modell – wie es etwa ablefy als Reseller anbietet und wie es in bestimmten Konstellationen auch bei Digistore24 vorkommt – kauft die Plattform deinen Kurs formal von dir und verkauft ihn im eigenen Namen an den Endkunden weiter. Der Endkunde schließt seinen Vertrag also mit dem Reseller, nicht direkt mit dir. Folge: Der Reseller führt die Umsatzsteuer an den Endkunden ab, kümmert sich um Ländersteuersätze und OSS und stellt dir gegenüber ab, was übrig bleibt.

Reines Payment- bzw. Vermittlungsmodell

Bei einem reinen Zahlungsdienstleister oder Vermittler bleibst dagegen du der Vertragspartner des Endkunden. Der Anbieter wickelt nur die Zahlung ab. Dann liegt die umsatzsteuerliche Verantwortung – inklusive Bestimmungslandprinzip und OSS bei EU-Privatkunden – bei dir.

Die entscheidende Frage: Wer ist Vertragspartner?

Schau in die Verträge und AGB deiner Plattform, wer gegenüber dem Endkunden als Verkäufer auftritt. „Reseller of record” bzw. „Merchant of record” bedeutet in der Regel, dass die Plattform die Umsatzsteuer übernimmt. Steht dort, dass du der Verkäufer bist und die Plattform nur vermittelt oder Zahlungen abwickelt, liegt die Umsatzsteuerpflicht bei dir. Diese Unterscheidung entscheidet, ob du dich selbst um OSS und ausländische Steuersätze kümmern musst – kläre sie aktiv, statt sie anzunehmen.

Für viele Solo-Anbieter ist das Reseller-Modell attraktiv, weil es die internationale Umsatzsteuer-Komplexität abnimmt. Es entbindet dich aber nicht von deinen eigenen ertragsteuerlichen Pflichten und nicht davon, die Abrechnungen der Plattform korrekt in deiner Buchhaltung zu erfassen. Auch das ist ein Punkt für das Gespräch mit deiner Steuerberatung.

Checkliste für Kursanbieter

Diese Checkliste bündelt die Fragen, die du für dein Angebot beantworten solltest. Sie ersetzt keine Beratung, hilft dir aber, gut vorbereitet ins Gespräch mit Finanzamt oder Steuerberatung zu gehen.

  • Unternehmerisch? Verkaufst du nachhaltig gegen Bezahlung – dann ist dein Umsatz grundsätzlich steuerbar.
  • Kleinunternehmer? Liegst du unter den aktuellen Umsatzgrenzen und willst du auf den Vorsteuerabzug verzichten? Grenzen aktuell prüfen.
  • An wen verkaufst du? Privatpersonen oder Unternehmen, Inland oder EU-Ausland – notiere die Fälle, die tatsächlich vorkommen.
  • EU-B2C? Falls ja: Brauchst du das OSS-Verfahren, und ab wann?
  • EU-B2B? Prüfst und dokumentierst du die USt-IdNr. deiner Kunden für Reverse-Charge?
  • Was verkaufst du genau? Automatische Aufzeichnung, Live-Unterricht oder Coaching – und greift womöglich eine Bildungsbefreiung?
  • Wer ist Vertragspartner? Reseller-Modell oder reines Payment – führst du selbst die Umsatzsteuer ab oder die Plattform?
  • Rechnungen konform? Enthalten deine Rechnungen alle Pflichtangaben, inklusive §19-Hinweis oder Reverse-Charge-Hinweis, wo nötig?

Wenn du parallel auch die rechtliche Seite deines Verkaufs absichern willst – Widerruf, AGB, Impressum –, findest du das im Leitfaden Online-Kurs rechtssicher verkaufen. Steuer und Recht gehören beim digitalen Verkauf eng zusammen.

Fazit

Die Umsatzsteuer bei Online-Kursen wirkt komplizierter, als sie in der Praxis oft ist – vorausgesetzt, du klärst früh die richtigen Fragen. Der Kern lässt sich in wenigen Sätzen zusammenfassen: Wer unternehmerisch verkauft, erzielt steuerbare Umsätze. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG kann den Einstieg vereinfachen, kostet dich aber den Vorsteuerabzug. Beim Verkauf an EU-Privatkunden gilt das Bestimmungslandprinzip, das du über das OSS-Verfahren meldest; bei EU-Geschäftskunden greift Reverse-Charge. Und ob du überhaupt selbst die Umsatzsteuer abführst, hängt entscheidend davon ab, ob deine Plattform als Reseller auftritt.

Nutze die Checkliste als Ausgangspunkt und kläre die für dich einschlägigen Punkte verbindlich mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder deinem Finanzamt. Gerade beim grenzüberschreitenden Verkauf und bei Mischformen aus Live- und Aufzeichnungsangeboten lohnt sich diese Investition, bevor der erste Verkauf über die Ladentheke geht.

Wenn du dein Angebot ohnehin gerade aufsetzt, hilft dir der Blick auf die passende Preisgestaltung unter Online-Kurs-Preis und die Preisübersicht – so bringst du Steuer, Recht und Kalkulation von Anfang an zusammen.

Weiterführende Anleitungen

Diese vier Seiten bilden den Kern unserer Anleitungen. Sie helfen dir, Idee, Umsetzung, Plattform‑Auswahl und DSGVO sauber zusammenzubringen.

FAQ

Muss ich auf Online-Kurse Umsatzsteuer zahlen?
Grundsätzlich ja, wenn du unternehmerisch verkaufst. Ausnahmen und Sonderfälle gibt es (z. B. Kleinunternehmerregelung oder bestimmte Bildungsleistungen). Die konkrete Einordnung solltest du mit einem Steuerberater klären – dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick, keine Steuerberatung.
Gilt die Kleinunternehmerregelung für digitale Produkte?
Ja, die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG kann auch für digitale Produkte greifen, wenn du unter den maßgeblichen Umsatzgrenzen bleibst. Dann weist du keine Umsatzsteuer aus, kannst aber auch keine Vorsteuer ziehen. Die aktuellen Grenzen prüfst du beim Finanzamt oder Steuerberater.
Brauche ich das OSS-Verfahren, wenn ich ins EU-Ausland verkaufe?
Beim Verkauf digitaler Leistungen an Privatpersonen im EU-Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip – es fällt die Umsatzsteuer des Käuferlandes an. Über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) meldest du das zentral, statt dich in jedem Land einzeln zu registrieren.
Was gilt beim Verkauf an Unternehmen im EU-Ausland?
Bei B2B-Verkäufen ins EU-Ausland greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren: Der unternehmerische Käufer schuldet die Umsatzsteuer. Dafür brauchst du die USt-IdNr. des Käufers und einen entsprechenden Rechnungshinweis.
Wer führt die Umsatzsteuer ab, wenn ich über einen Reseller verkaufe?
Beim Reseller-Modell (z. B. bestimmte Konstellationen bei Zahlungsanbietern) tritt der Anbieter als Wiederverkäufer gegenüber dem Endkunden auf und übernimmt die Umsatzsteuer-Abwicklung. Entscheidend ist, wer laut Vertrag Vertragspartner des Endkunden ist – das solltest du genau prüfen.
Katharina
Von Katharina
Kundensupport & Technischer Support
Team kennenlernen · Stand: 2026-07-08

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